Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten rund um das Steuerwesen und unsere Kanzlei.
Mit der aktuellen Klienten-Information Juni 2025 sind Sie immer auf dem Laufenden.
Die aktuellen steuerlichen Änderungen zur Budgetkonsolidierung liegen im Fokus dieser Ausgabe. So spannt sich ein Bogen von Änderungen betreffend Erhöhung der Krankenversicherung für Pensionsbezieher bis zur Senkung des erst Anfang 2025 erhöhten Kilometergeldes. Der Verschärfung bei Immobilientransaktionen durch Erhöhung der GrESt, der Anhebung der Basispauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und den Eingriffen in die Stiftungsbesteuerung widmen wir gesonderte Kapitel. Wie jedes Jahr vor Beginn der Sommerferien möchten wir Sie über die steuerliche Einordnung von Ferialjobs informieren. Wir berichten über die kürzlich gesenkten Zinssätze und geben einige Praxishinweise zur EU-Vorsteuererstattung. Eine Auswahl an interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen und die Terminübersicht für Juni bis September 2025 runden diese Ausgabe ab.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und genießen Sie erholsame Sommertage!
Inhalt:
1 Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 II 1
3 VERSCHÄRFUNG BEI IMMOBILIEN - grunderwerbsteuer. 4
4 AUSWEITUNG DER BASISPAUSCHALIERUNG für 2025 und Ab 2026. 6
5 Änderungen bei Stiftungen. 7
7 AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN. 10
8 Termine JuNi bis september 2025. 11
Anschließend an das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz vom März 2025 wurde am 30.5.2025 mit dem „Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2005 Teil II“ der zweite Teil der Budgetsanierungen kundgemacht. In unserer letzten Ausgabe haben wir bereits über den ersten Teil berichtet, wir dürfen Ihnen nun einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des zweiten Teils geben.
SV-Rückerstattung für Pensionisten erhöht
Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag eine Einkommensteuer von unter Null, wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pensionisten 80 % der als Werbungskosten in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch € 669 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde nun auf € 710 erhöht. Diese Änderung gilt erstmalig für die Veranlagung des Kalenderjahres 2025.
Erhöhung der Krankenversicherung von Pensionisten
Bei Pensionsbeziehern wurde bislang eine Krankenversicherung von 5,1 % einbehalten. Entsprechend dem Regierungsprogramm wurde als Maßnahme zur Konsolidierung des Budgets die Krankenversicherungsbeiträge auf 6 % erhöht. Diese Erhöhung gilt ab dem 1.6.2025.
Rezeptgebühren werden nicht erhöht
Als Abfederung für die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge werden die Rezeptgebühren im Jahr 2026 nicht erhöht. Zusätzlich wird die Arzneimittelobergrenze über einen Zeitraum von 4 Jahren (2027 bis 2030) von 2 % auf 1,5 % des Nettoeinkommens stufenweise abgesenkt. Damit kommen Personen mit niedrigeren Einkommen leichter in den Genuss einer Rezeptgebührenbefreiung.
Änderung des Gebührengesetzes
Mit Wirksamkeit ab 1.7.2025 wurden die im Gebührengesetz geregelten festen Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (z.B. für Reisepass, Aufenthaltskarte, Zulassungsschein, diverse Zeugnisse) an die seit 2011 eingetretene Inflation angepasst (Erhöhung zumeist um ca. 48 %).
Änderung des VwGG und des VfGG
Mit 1.7.2025 wurde die Gebühr für Eingaben beim VwGH (Revisionen) und beim VfGH von € 240 auf € 340 erhöht.
Begleitend zum Doppelbudget 2025/26 wird das sogenannte Budgetbegleitgesetz 2025 am 18.6.2025 beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet 72 Gesetzesnovellen sowie ein neues Gesetz und reicht vom erschwerten Zugang zur Korridorpension bis hin zur Abschaffung des Klimabonus, also quer durch den juristischen Gemüsegarten. Wir möchten Sie über die wesentlichen steuerlichen Änderungen informieren.
ImmoESt - Umwidmungszuschlag bei Immobilientransaktionen
In der Regel geht die Umwidmung eines Grundstücks, welche eine erstmalige Bebauung ermöglicht, mit einer erheblichen Wertsteigerung einher. Diese Wertsteigerungen sollen nun – in Form eines Umwidmungszuschlages auf die steuerliche Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer – höher besteuert werden. Es wird also nicht die Umwidmung selbst besteuert, sondern erst der Verkauf des umgewidmeten Grundstücks.
Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % auf den aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Boden resultierenden Gewinns. Dieser Zuschlag ist sowohl bei Neuvermögen als auch bei Altvermögen anzusetzen. Er hängt nicht vom anzuwendenden Steuersatz ab, sodass er zum Tragen kommt, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Von diesem Umwidmungszuschlag sind nur jene Umwidmungen betroffen, welche nach dem 31.12.2024 stattgefunden haben, wenn der Grundstücksverkauf nach dem 30.6.2025 erfolgt.
Eine Umwidmung ist dann für den Zuschlag relevant, wenn sie die erstmalige Bebauung ermöglicht. Daraus folgt auch, dass ein Umwidmungszuschlag nur einmal pro Grundstück anfallen kann. Die Umwidmung muss nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden haben. Der Umwidmungszuschlag gilt nur für umgewidmeten Grund und Boden (nicht Gebäude). Es ist daher unter Umständen notwendig, den Gewinn einer Liegenschaftsveräußerung aufzuteilen, sofern sich darauf ein Gebäude befindet oder nicht das gesamte veräußerte Grundstück umgewidmet wurde. Ein Umwidmungszuschlag fällt nicht an, wenn der Grundstücksverkauf überhaupt steuerbefreit ist, z.B. wegen der Hauptwohnsitzbefreiung.
Damit es nicht zu steuerlichen Überbelastungen durch einen Umwidmungszuschlag bei Grundstücken, die durch die Umwidmung sehr hohe Wertsteigerungen erfahren haben, kommt, ist die Höhe des steuerlichen Gewinns mit dem tatsächlichen erzielten Veräußerungserlös begrenzt. Ein Umwidmungszuschlag kann also den steuerlichen Gewinn niemals über den erzielten Veräußerungserlös hinaus erhöhen. Rein rechnerisch würde es ohne diese Schranke zu einer Überbelastung kommen, wenn der Gewinn 76,93 % oder mehr des Verkaufserlöses beträgt. Faktisch ist dies nur bei Neuvermögen möglich, da bei Altvermögen fiktive Anschaffungskosten von 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden können und somit der Veräußerungsgewinn 60 % des Veräußerungserlöses beträgt. Würde der Umwidmungszuschlag zu einer steuerlichen Bemessungsgrundlage führen, welche über dem erzielten Veräußerungserlös liegt, so ist der Umwidmungszuschlag entsprechend zu kürzen.
Mitarbeiterprämie 2025
Im Jahr 2025 wird eine steuerfreie Mitarbeiterprämie eingeführt. Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie sind bis zu € 1.000 steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Wurde eine Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie in den Vorjahren ausbezahlt, so ist dies kein Hindernis für eine diesjährige Mitarbeiterprämie. Sie gilt trotzdem als zusätzliche Zahlung, welche üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Ein Gruppenmerkmal (ähnlich den Vorgängermodellen) ist nicht erforderlich, jedoch muss, wenn die Prämie nicht allen Arbeitnehmern bzw. nicht im gleichen Ausmaß angeboten wird, diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. im Kollektivvertrag) ist nicht Voraussetzung für die Gewährung.
Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist nur bis € 1.000 pro natürliche Person ausschöpfbar. Daher ist der Arbeitnehmer zu veranlagen, wenn er von mehreren Arbeitgebern insgesamt über € 1.000 an Mitarbeiterprämien erhalten hat. Erhält der Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterprämie zusätzlich steuerfrei gewährt werden, solange insgesamt nicht mehr als € 3.000 an Prämien ausbezahlt werden.
Beispiele:
Ein Mitarbeiter erhält € 3.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung im Jahr 2025 und zusätzlich € 1.000 als Mitarbeiterprämie. Insgesamt werden also € 4.000 ausbezahlt. Der Mitarbeiter ist damit veranlagungspflichtig und der den Betrag von € 3.000 überschreitende Teil ist der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Mitarbeiterprämie wird also steuerpflichtig.
Ein Mitarbeiter erhält € 2.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung und zusätzlich € 1.000 als Mitarbeiterprämie. Da insgesamt der Betrag von € 3.000 nicht überschritten wird, sind beide Bonuszahlungen zur Gänze steuerfrei.
Pendlereuro und SV-Rückerstattung für Pendler wird erhöht
Als Teilkompensation für die Abschaffung des Klimabonus wurde der Pendlereuro (derzeit € 2) auf € 6 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht.
Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Einkommensteuer von unter Null, so wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pendler 55 % der Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlagen), maximal jedoch € 608 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde nun auf € 737 erhöht. Diese Änderungen gelten ab dem Kalenderjahr 2026.
Keine Erhöhung des Kinderabsetzbetrags
Aufgrund der Budgetsanierung wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt.
Letztes Drittel der kalten Progression wird einbehalten
Aus Gründen der Budgetkonsolidierung wird die Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen. Die Bestimmung, welche die Bundesregierung dazu verpflichtet, das letzte Drittel der Inflationsanpassung zu verteilen, wird damit für die kommenden Jahre außer Kraft gesetzt.
Umsatzsteuer
Es gilt (ab 1.1.2026) eine echte Steuerbefreiung für die Lieferung von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln (z.B. Antibabypillen, Hormonimplantate, Kondome) und von Frauenhygieneartikel (z.B. Tampons).
BAO
Die BAO erhält nun die ausdrückliche Anordnung, dass Finanzämter Zustellungen an Personen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, grundsätzlich
elektronisch vornehmen müssen. Jene Personen, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, also insbesondere Konsumenten, können sich von der
elektronischen Zustellung abmelden (Opt-out wie bisher). Grundsätzlich besteht eine gleichartige Regelung zwar bereits bisher in der FinanzOnline-Verordnung: Bisher konnten sich allerdings alle
Kleinunternehmer stets von der Verpflichtung zur elektronischen Zustellung abmelden. Nach der Neuregelung müssen jene Kleinunternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, die Verpflichtung
zur elektronischen Zustellung akzeptieren. Bei diesen Kleinunternehmern verliert ein bereits abgegebener Verzicht seine Wirksamkeit. Diese Regelung gilt ab 1.9.2025.
Normverbrauchsabgabegesetz
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (sogenannte Klasse N1) sind ab 1.7.2025 wieder (wie bereits vor dem 1. Juli 2021) von der NoVA befreit. Unter diese Befreiung fallen Kfz zur Güterbeförderung mit nicht mehr als drei Sitzplätzen, aber auch Kastenwägen und Pritschenwägen.
Reisegebührenvorschrift
Für die einkommensteuerlich absetzbaren Reisekosten ist das amtliche Kilometergeld bedeutsam. Dieses war mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 einheitlich auf € 0,50 erhöht worden, und zwar nicht nur für Pkw und Kombi, sondern auch für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder. Ab 1.7.2025 wird das Kilometergeld für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder wieder gesenkt, und zwar auf € 0,25.
Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen
Für die Gewährung des „Handwerkerbonus“ wird der Kreis der leistungserbringenden Unternehmer nunmehr auf solche Handwerker erweitert, deren Sitz oder Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat liegt.
Immobilientransaktionen im Inland bilden wegen der örtlichen Gebundenheit einen steuerlich leicht zu erfassenden Vorgang, sodass eine Verbreiterung des Anwendungsbereichs der Grunderwerbsteuer bei der Budgetsanierung nicht fehlen darf.
In Zusammenhang mit Gesellschaften, die österreichische Grundstücke halten, gibt es zwei unterschiedliche Grunderwerbsteuer-Tatbestände: a) den Gesellschafterwechsel und b) die Anteilsvereinigung.
Beide Tatbestände werden mit dem BBG 2025 erweitert.
Die Neuregelung für Gesellschafterwechsel gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Bei Kapitalgesellschaften sind allerdings Änderungen im Gesellschafterbestand, die vor dem 1.7.2025 erfolgt sind, unbeachtlich.
Für den Gesellschafterwechsel sind Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Acht zu lassen, soweit sie an einer Wertpapierbörse gehandelt werden („Börsenklausel“). Diese Ausnahme besteht aufgrund der schwierigen Nachvollziehbarkeit von Anteilsübertragungen an der Börse.
Kommt es aufgrund eines Vorgangs i.S.d. Umgründungssteuergesetzes zu einer bloß mittelbaren Anteilsvereinigung, also einer solchen, bei der nur wegen der mittelbaren Beteiligungen die Beteiligungsschwelle von 75 % erreicht wird, ist diese mittelbare Anteilsvereinigung nicht steuerpflichtig, wenn die an der Umgründung beteiligten Personen derselben „Erwerbergruppe“ (z.B. Konzern) angehören.
Auch die Neuregelung für Anteilserwerbe gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Werden am 30.6.2025 mindestens 75 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, nimmt das Gesetz eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung auch dann an, wenn das Beteiligungsausmaß verändert (aber nicht unter 75 % gesenkt) wird und bezogen auf diese Anteile nicht bereits vorher eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung stattgefunden hat. Das bedeutet beispielsweise: veräußert ein Hauptgesellschafter nach dem 30.6.2025 von seiner 85 %-Beteiligung einen Anteil von 5 %, löst diese Veräußerung die Grunderwerbsteuer aus.
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird grundsätzlich sowohl beim Gesellschafterwechsel als auch bei der Anteilsvereinigung vom sogenannten Grundstückswert berechnet.
Bezieht sich der steuerpflichtige Gesellschafterwechsel oder die steuerpflichtige Anteilsvereinigung aber auf eine Immobiliengesellschaft, ist nunmehr Bemessungsgrundlage der GrESt der (in der Regel über dem Grundstückswert liegende) gemeine Wert des Grundstücks der Gesellschaft. Auch in Bezug auf Umgründungen nach dem UmgrStG ist Bemessungsgrundlage der GrESt der gemeine Wert des Grundstücks (statt des Grundstückswerts), wenn eine Immobiliengesellschaft betroffen ist. Der Steuersatz beträgt beim Gesellschafterwechsel, der Anteilsvereinigung wie auch bei Umgründungen, wenn das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört, 3,5 %, ansonsten (wie bisher) 0,5 %.
Die Erhöhung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn die Steuerschuld für einen Erwerbsvorgang nach dem 30.6.2025 entsteht. Sollten allerdings an der Immobiliengesellschaft vor und nach dem Gesellschafterwechsel, der Anteilsvereinigung oder der Umgründung nur nahe Angehörige beteiligt sein (Familienverband), bleibt der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz auf 0,5 %.
Eine Immobiliengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn
3.3. Beispiel zur Änderung der Rechtslage:
An der KG, die ein Grundstück besitzt, ist Frau Maier als Kommanditistin zu 94 % und die M - GmbH (sie gehört zur Gänze Frau Maier) zu 6 % beteiligt. Frau Maier verkauft ihre Kommanditanteile und ihre M - GmbH an einen Industriebetrieb. Dies löste nach bisheriger Rechtslage keine Grunderwerbsteuer aus. Nach der durch das BBG 2025 geänderten Rechtslage liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor. Ist die KG eine Immobiliengesellschaft, beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % vom gemeinen Wert des Grundstücks (ansonsten 0,5 % vom Grundstückswert).
Als eine administrative Entlastung kann die deutliche Anhebung der Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Basispauschalierung für die Gewinnerermittlung im Jahr 2025 und ab 2026 angesehen werden.
Grundsätzlich können Gewerbetreibende und Selbständige, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass im vor angegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Umsatzhöhe nicht überschritten wurde. Diese Umsatzgrenze für Basispauschalierung wurde für 2025 und ab 2026 deutlich angehoben. Für die Beurteilung, ob die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung erfolgen kann, sind alle Betriebseinnahmen iSd § 125 BAO heranzuziehen.
Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, bei einer Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer, Aufsichtsrat, Hausverwalter sowie bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit beträgt 6 %, ansonsten 12 % der vereinnahmten Umsätze. Der Prozentsatz für die Gruppe der nicht gesondert aufgezählten Tätigkeiten wird für 2025 von 12 % auf 13,5 % und dann ab 2026 auf 15 % angehoben.
Sind die Voraussetzungen der einkommensteuerlichen Basispauschalierung erfüllt, können Unternehmer Vorsteuern pauschal mit 1,8 % des Umsatzes geltend machen. Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich auch der Betrag der maximal pauschal geltend machbaren Vorsteuern.
Die Auswirkung der Änderungen auf einen Blick:
|
bis 2024 |
2025 |
ab 2026 |
Vorjahresumsatz bis zu |
€ 220.000 |
€ 320.000 |
€ 420.000 |
|
|
|
|
Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für bestimmte Einkünfte |
6 % |
6 % |
6 % |
Pauschale Betriebsausgaben höchstens |
€ 13.200 |
€ 19.200 |
€ 25.200 |
Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für alle übrigen Einkünfte |
12% |
13,5 % |
15 % |
Pauschale Betriebsausgaben höchstens |
€ 26.400 |
€ 43.200 |
€ 63.000
|
Vorsteuerpauschale |
1,8 % |
1,8 % |
1,8 % |
vom Jahresnettoumsatz höchstens |
€ 3.960 |
€ 5.760 |
€ 7.560 |
Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben (siehe obige Tabelle) können bestimmte Betriebsausgaben abgesetzt werden. Diese umfassen Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe (Umlaufvermögen), Ausgaben für Löhne inklusive Lohnnebenkosten, Fremdlöhne und Fremdleistungen, Pflichtbeiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung sowie BMSVG-Beiträge, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket, Reise- und Fahrtkosten sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von 15 % vom pauschalierten Gewinn (höchstens € 4.950). Steuerberatungskosten können Sonderausgaben sein.
Mit der Pauschale gelten alle anderen Ausgaben als abgegolten. Dies trifft auch den Buchwert abgegangener Anlagen, wiewohl die Einnahmen aus dem Anlagenverkauf vollumfänglich in den Einnahmen zu erfassen sind.
Kapitaleinkünfte und Immobilien, die einem Sondersteuersatz von 27,5 % bzw. 30 % unterliegen, fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung.
Von einer einmal gewählten Basispauschalierung für die Gewinnermittlung kann zu Beginn eines Kalenderjahres jederzeit abgegangen werden. Eine neuerliche Pauschalierung ist erst nach einer Sperrfrist von 5 Jahren wieder möglich.
Die einkommensteuerliche und die umsatzsteuerliche Pauschalierung können unabhängig voneinander gewählt werden. Bei der Vorsteuerpauschalierung ist auf die Besonderheit zu achten, dass in den Jahres-Nettoumsatz, vom dem pauschal 1,8 % Vorsteuern geltend gemacht werden können, Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagevermögen) nicht mit einzurechnen sind. Zusätzlich können Vorsteuern aus dem Kauf von Anlagevermögen, Waren und Material sowie Fremdlöhnen bzw. Fremdleistungen abgesetzt werden.
TIPP: Eine Überprüfung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bereits im Jahr 2025 klärt die Frage, ob die Basispauschalierung mit der neuen Umsatzgrenze von € 320.000 bzw. € 420.000 angewendet werden kann bzw. soll. Eine Umstellung des Rechnungswesens ermöglicht eine Optimierung der pauschalen Betriebsausgaben und Vorsteuern.
Die vermeintlichen Steuervorteile von Stiftungen stehen häufig im Fokus von Kritik. Eine Budgetsanierung ohne Eingriff in die Stiftungsbesteuerung ist daher politisch schwer vertretbar.
Privatstiftungen unterliegen mit Zinserträgen, Erträgen aus Beteiligungsverkäufen, Einkünften aus definierten Kapitalvermögen sowie Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen der sogenannten Zwischenbesteuerung. Die Zwischensteuer beträgt (seit dem Jahr 2024) 23 %. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wird der Steuersatz ab dem Kalenderjahr 2026 auf 27,5 % erhöht. Vor diesem Hintergrund werden auch die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2026 pauschal um 5 % erhöht.
Zuwendungen der Stifter an inländische Privatstiftungen unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Diese Steuer wird durch das Budgetbegleitgesetz 2025 mit Wirksamkeit ab 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % angehoben. Die Zuwendung von Grundstücken an eine Stiftung unterliegt nicht dieser Stiftungseingangssteuer, sondern stattdessen einer zusätzlichen Grunderwerbsteuer (sogenanntes Stiftungseingangssteueräquivalent). Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wird für Grundstückszuwendungen ab dem 1. Jänner 2026 auch dieses Stiftungseingangssteueräquivalent von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.
Das Vorsteuererstattungsverfahren stellt eine durchaus komplexe formelle Herausforderung für die Unternehmen dar. Neben der nicht verlängerbaren Ausschlussfrist, der korrekten Abwicklung und der Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten ist es ratsam, eine gewisse Vorlaufzeit miteinzuberechnen. Hier einige Punkte, auf die besonders zu achten ist:
Bei der Antragstellung sind vor allem die Formerfordernisse zu beachten, damit mit einer erfolgreichen und raschen Erledigung des Antrags gerechnet werden kann. Hier ein paar Tipps:
Die Frist zur Antragstellung der Vorsteuererstattung ist eine grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist und endet am 30.9. des Folgejahres. Die ausländische Finanzbehörde kann Rückfragen stellen bzw. ergänzende Unterlagen anfordern, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Sollte die Beantwortung oder Nachreichung der Unterlagen nicht fristgerecht erfolgen, ist mit einer Ablehnung des eingereichten Antrages zu rechnen. Die Rückfragen zielen häufig auf die erwähnte Vorfrage ab, ob das Unternehmen die Vorsteuerbeträge im richtigen Verfahren beantragt hat und ob die Umsatzsteuer auf der Rechnung zu Recht ausgewiesen wurde. Eine rechtlich fundierte Erläuterung des Sachverhalts und die Vorlage weiterführender Unterlagen (wie in der jeweiligen Landessprache übersetzte Verträge) treffen die Erwartungen der Behörden in einer zu beobachtenden verschärften Vorgehensweise.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Erstellung der Vorsteuererstattungsanträge, bei etwaigen Ergänzungsersuchen oder bei der Einreichung eines Rechtsmittels gegen ablehnende Bescheide.
In den Sommermonaten nützen Schüler und Studenten die Möglichkeit, in Unternehmen Praxiserfahrung zu sammeln und etwas Geld zu verdienen. Für viele Unternehmer gehört es zur Unternehmenskultur, jungen Menschen das „Hineinschnuppern“ in den Beruf zu ermöglichen. Es sind vielleicht die nächsten Mitarbeiter darunter. Welche Formen von Ferienjobs gibt es?
Wenn Schüler oder Studenten im Sommer arbeiten, gelten sie als Dienstnehmer. Sie sind vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzumelden. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 pro Monat sind die Ferial-Arbeitnehmer vollversichert, ihre Beitragsmonate werden bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.
Pflichtpraktika (mit und ohne Taschengeld) sind im Rahmen von schulischen und universitären Ausbildungen vorgesehen. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. In beiden Fällen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Die Tätigkeit der Praktikanten erfolgt unter der Anleitung des Dienstgebers. Wohl auch um die betriebsinterne Sicherheit zu gewährleisten und die Infrastruktur nicht gänzlich frei zu nutzen. Bei Zahlung eines Taschengelds in Anerkennung der erbrachten Leistung liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vor, das eine ASVG-Pflichtversicherung begründet. Andernfalls besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung durch den Dienstgeber aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler und Studierende.
Eine Sonderstellung nehmen Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe ein. Hier gilt das Pflichtpraktikum als echtes Dienstverhältnis, das entsprechend dem Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung entlohnt werden muss.
Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.
TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer). In den meisten Fällen wird diese im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.
Die EZB hat den Leitzins erneut um 0,25 %-Punkte gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt nun 1,53 %. Mit Wirksamkeit ab dem 11.6.2025 ergeben sich daraus folgende Zinssätze gemäß BAO:
wirksam |
Basis- |
Stundungs- |
Aussetzungs- |
Anspruchs- |
Beschwerde-zinsen |
Umsatz- |
Rücker- |
Beihilfen- |
18.09.2024 |
3,03 % |
7,53 % |
5,03 % |
5,03 % |
5,03 % |
5,03 % |
5,03 % |
4,03 % |
18.12.2024 |
2,53 % |
7,03 % |
4,53 % |
4,53 % |
4,53 % |
4,53 % |
4,53 % |
3,53 % |
12.03.2025 |
2,03 % |
6,53 % |
4,03 % |
4,03 % |
4,03 % |
4,03 % |
4,03 % |
3,03 % |
11.06.2025 |
1,53 % |
6,03 % |
3,53 % |
3,53 % |
3,53 % |
3,53 % |
3,53 % |
2,53 % |
Zinsen unter € 50 werden nicht festgesetzt.
Eine Auswahl an interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2025 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt.
Abflusszeitpunkt bei Zahlung mit Kreditkarte
Die Arbeitnehmer bezahlte beruflich veranlasste Ausgaben mit seiner Kreditkarte. Diese Zahlungen wurden der Kreditkarte angelastet, aber bis zum Ende des Veranlagungsjahres nicht vom Bankkonto des Arbeitnehmers abgebucht. Für steuerliche Zwecke gelten sie als erst in jenem Jahr gezahlt, in dem die Abbuchung am Bankkonto des Arbeitnehmers erfolgt.
Aufteilung eines Grundstückskaufpreises auf Bauland und Grünland
Der Grundeigentümer hatte ein Grundstück (Altvermögen) um den Preis von einheitlich € 1.500/m² verkauft. Etwa drei Viertel der Grundstücksfläche war – nach einer 2013 erfolgten Umwidmung – Baugebiet, die restliche Fläche war Grünland. Umgewidmetes Bauland bewirkt bei der pauschalen Besteuerung von Altvermögen eine höhere Besteuerungsgrundlage und unterliegt damit im Ergebnis einer höheren ImmoESt-Belastung als Grünland. Für die Berechnung der ImmoESt-Bemessungsgrundlage teilte das BFG den Gesamtkaufpreis nach dem Flächenverhältnis auf (also € 1.500 für jeden Quadratmeter). Der VwGH gab einer dagegen erhobenen Amtsrevision Folge und stelle fest, dass der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis des objektiven Wertes von Bauland zum objektiven Wert von Grünland aufgeteilt werden muss, sodass ein höherer Anteil als bisher auf das Bauland entfällt.
Verkauf von Grundstücken an die eigene GmbH
Die Grundstückseigentümerin verkaufte Grundstücke an ihre eigene GmbH zu einem Preis, der unter dem Verkehrswert lag. Strittig wurde die Berechnung der ImmoESt. Beim Verkauf an die eigene GmbH ist die ImmoESt vom Verkehrswert der Grundstücke zu berechnen, nicht vom niedrigeren Verkaufspreis.
Liebhaberei bei vorzeitiger Beendigung der Vermietung
Die Steuerpflichtige hat Eigentumswohnungen erworben und vermietet, aber nach ca. 10 Jahren wieder verkauft. Aus der Vermietung waren stets Verluste entstanden. Die Vermietung ist dann keine Liebhaberei, wenn mit einer Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren (nunmehr 25 Jahren) ein Gesamteinnahmenüberschuss zu erwarten ist. Ist ein Gesamteinnahmenüberschuss innerhalb von 20 Jahren zu erwarten, wird die Vermietung aber früher (vor Erzielung dieses Gesamterfolges) beendet, so liegt nur dann keine Liebhaberei vor, wenn ursprünglich die Vermietung auf zumindest 20 Jahre geplant war und nur aufgrund unvorhergesehener Umstände vorzeitig beendet wurde. Es muss allerding der Steuerpflichtige beweisen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat.
Damit Sie keine Fristen und Termine des Inkrafttretens neuer Regelungen des BBG 2025 und des BMSG 2025 II zwischen Ende Juni und Ende September 2025 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Übersicht zu werfen.
JUNI 2025
1.6.2025: Erhöhung des KV-Beitrags bei Pensionsbezügen von 5,1 % auf 6 %.
30.6.2025: Einreichung der Steuererklärungen 2024 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung
30.6.2025: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2025 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2024 stellen. Ebenso endet die Frist für die Vorsteuererstattung aus den Nicht-EU-Staaten Norwegen und Schweiz. Spätestens bis zum 30.6.2025 müssen die Anträge vollständig bei den jeweils zuständigen Behörden eingegangen sein. Dabei gilt es auf den Postweg für die in Papierform zu übermittelnden Anträge zu achten.
JULI 2025
1.7.2025: NoVA für Kfz zur Güterbeförderung bis zu 3,5 Tonnen entfällt.
1.7.2025: Kilometergeld für Motorräder und Fahrräder gesenkt auf € 0,25.
1.7.2025: Senkung der Beteiligungsschwelle auf 75 % bei Anteilsvereinigung und Gesellschafterwechsel.
1.7.2025: Erhöhung der GrESt-Bemessungsgrundlage (Gemeiner Wert) und des Steuersatzes (3,5 %) bei Immobiliengesellschaften.
SEPTEMBER 2025
1.9.2025: Verpflichtung zur Teilnahme an FinanzOnline auch für umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer.
30.9.2025: Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024.
30.9.2025: Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2024
Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 gilt immer noch die bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.
Bitte beachten Sie:
Auf Grund der Komplexität der Materie und Sachverhalte können wir pauschal keine Gewähr für die Vollständigkeit und Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen übernehmen.
Wir stehen jedoch gerne für Sie bereit, die Anwendbarkeit in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und die für Sie beste Variante zu ermitteln.