Mag. Dr. Wolfgang Leitgeb Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH
Mag. Dr. Wolfgang Leitgeb Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten rund um das Steuerwesen und unsere Kanzlei.

Mit der aktuellen Klienten-Information Dezember 2022 sind Sie immer auf dem Laufenden.

 

 

Klienteninformation

Dezember  2022

 

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Reihe aktueller Informationen, die möglicherweise für Ihr Unternehmen von Interesse sein könnten.

Ich habe mich bemüht, eine entsprechende Auswahl zu treffen, kann aber auf Grund der Komplexität der Materie und Sachverhalte pauschal keine Gewähr für die Vollständigkeit und Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen übernehmen.

 

Besonders hinweisen möchte ich Sie auf die zum 31.12.2022 gesetzlich vorgeschriebene Jahresendbelegerstellung bei Ihrer Registrierkasse.

 

Ich stehe jedoch gerne für Sie bereit, die Anwendbarkeit in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und die für Sie beste Variante zu ermitteln.

 

 

Ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Neues Jahr 2023

wünscht Ihnen Ihr Steuerberater

 

Mag.Dr. Wolfgang Leitgeb

 

 

 

ERTRAGSTEUERLICHE ÄNDERUNGEN - AUSBLICK AUF 2023

 

Anpassung der Grenze für Kleinunternehmerpauschale

Mit dem StRefG 2020 wurde erstmals für das Veranlagungsjahr 2020 eine Kleinunternehmerpauschalierung geschaffen. Diese Pauschalierung wurde bereits in ihrer ursprünglichen Form an die umsatzsteuerliche Regelung des Kleinunternehmers gekoppelt. Mit Initiativantrag vom 13.10.2022 wurde nun auch für diese Pauschalierungsregelung der Inflation Rechnung getragen und folgende Ausnahmen von der Koppelung an die umsatzsteuerlichen Regelungen beschlossen:

  • Der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag wird von € 35.000 auf € 40.000, somit um € 5.000 erhöht.
  • Einkünfte, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind, haben keinen Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgeblichen Höchstbetrag von € 40.000.

Diese Regelung ist ab der Veranlagung für 2023 anwendbar.

 

Beispiel: Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von € 37.000 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 10.000, so kann er die Pauschalierung für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anwenden, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht pauschalierungsfähig sind.

 

Lohnnebenkostensenkung im Bereich DB und UV

Im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets I und II wurde eine „Entlastung“ im Bereich der Lohnnebenkosten beschlossen. Ab dem 1.1.2023 ist es möglich, den Dienstgeberbeitrag von derzeit 3,9% auf 3,7% zu senken. Ebenfalls wird per 1.1.2023 der Unfallversicherungsbeitrag von derzeit 1,2% auf 1,1% herabgesetzt.

 

Während der Unfallversicherungsbeitrag für alle per 1.1.2023 einheitlich herabgesetzt wird, hat sich das Arbeitsministerium für die Senkung des Dienstgeberbeitrags eine etwas eigenwillige Zwischenlösung überlegt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Ab dem 1.1.2025 wird der Dienstgeberbeitrag einheitlich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt.
  • Bereits ab dem 1.1.2023 ist es allerdings nur möglich, den verringerten Satz anzuwenden, wenn es dafür eine lohngestaltende Vorschrift (zB Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) gibt oder es innerbetrieblich für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern festgelegt wird.

Da wohl jeder Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung in Anspruch nehmen möchte, wird die innerbetrieblich einheitliche Festlegung die am häufigsten „verwendete“ Maßnahme sein, um in den Genuss dieser „massiven“ Entlastung zu kommen. Die innerbetriebliche Festlegung ist einseitig und formlos möglich.

 

TIPP: Für allfällige Kontrollen sollte auf Empfehlung des BMAW/BMF ein interner Aktenvermerk mit folgendem Inhalt angelegt werden: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“

 

Wieso das BMAW eine derartige zahnlose Hürde für die Senkung des DB eingebaut hat, sei dahingestellt.

 

Erhöhung Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ab 1.1.2023 von derzeit € 800 auf € 1.000 angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Einkünften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.

 

Investitionsfreibetrag ab 2023

Der ab 1.1.2023 reaktivierte Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio Anschaffungskosten). In einer aktuellen Anfragebeantwortung wurden nun Detailfragen zum IFB bei der Anschaffung von Fahrzeugen klargestellt:

  • Die Anschaffung eines E-KFZ ist weder nach dem Kaufvertragsdatum noch der Zulassung zu beurteilen. Es ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich, das wird daher in der Regel die Übergabe sein.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter kommen analog zur Sichtweise des Gewinnfreibetrags nicht in den Genuss eines Freibetrags. Daher sind E-Vorführfahrzeuge vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen.
  • Für ein E-Leasingfahrzeug kann der Investitionsfreibetrag vom jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer geltend gemacht werden.

 

Weitere Klarstellungen werden im EStR-Wartungserlass 2022 erwartet, der Anfang 2023 veröffentlicht werden soll. In einer Verordnung sollen die dem Bereich der Ökologisierung zuordenbaren Investitionen präzisiert werden, wobei sich das Finanzamt dabei fachspezifischer Experten bedienen kann.

 

 

NEUE DETAILS ZUM ENERGIEKOSTENZUSCHUSS

Nach langem Warten wurde am 21. November 2022 die Richtlinie zur Gewährung eines Energiekostenzuschusses für Unternehmen veröffentlicht.

 

Neuigkeiten durch die Richtlinie über die Gewährung eines Energiekostenzuschusses:

  • Förderfähige Unternehmen:

Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss (UEZ) werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen gefördert. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Die Ermittlung der Energieintensität hat grundsätzlich auf Basis der Daten des Jahres 2021 zu erfolgen (Jahresabschluss oder Einnahmen-Ausgabenrechnung) bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Basis des Jahresabschlusses 2021/2022.

Für die Beantragung eines Zuschusses im Rahmen der Basisstufe (= Stufe 1) kann alternativ auch auf die Daten im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. September 2022 abgestellt werden, wobei hier bei der Ermittlung des Produktionswertes Bestandsveränderungen außer Acht gelassen werden können.

 

  • Restriktionen für antragstellende Unternehmen:

Sämtliche antragstellenden Unternehmen haben sich zu Energiesparmaßnahmen zu verpflichten. Diese umfassen: Unterbleiben der Nachtbeleuchtung, Unterlassung der Heizung im Außenbereich sowie ein Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Außentüren. Die Richtlinie sieht allerdings auch Ausnahmen von dieser allgemeinen Bestimmung vor, sofern dies für die Betriebsführung erforderlich ist. Dies umfasst beispielsweise bei der Abschaltung der Nachtbeleuchtung Ausnahmen für Dauer- bzw. Schichtbetriebe oder Beleuchtung aus Sicherheitsaspekten.

Darüber hinaus müssen sich antragstellende Unternehmen dazu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie per 21. November 2022 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021 auszuzahlen. Bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

 

  • Nicht-Förderfähige Unternehmen

Die Richtlinie enthält einen Katalog an Unternehmen, die als nicht förderfähig anzusehen sind. Diese umfassen u.a. Unternehmensneugründungen ab 1.1.2022, energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, freie Berufe, und weitere (siehe 8.4. der Richtlinie).

 

  • Inhalt der Förderung

Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung der Basisstufe bis zu einer Zuschusshöhe von € 20.000 mit € 500 teilweise ersetzt. Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.

 

  • Die vier Förderstufen:

Förderungen im Rahmen des Energiekostenzuschusses sind in vier aufeinander aufbauenden Förderstufen möglich, wobei vom Unternehmer auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. Die nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über die Voraussetzungen bieten:

 

 

 

Förderstufen

Voraussetzungen

Förderhöhe

Max. absolute Zuschusshöhe

Gefördert
werden

Stufe 1

Energiekosten mind 3% des Produktionswertes oder  Umsatz < € 700.000

30% der Preisdifferenz zum Vorjahr

min € 2.000
max € 400.000

  1. Strom
  2. Erdgas
  3. Treibstoffe

Stufe 2

zusätzlich: zumindest Verdoppelung der Preise

Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 30%

max € 2 Mio

  1. Strom
  2. Erdgas

Stufe 3

zusätzlich: Betriebsverlust aufgrund hoher Energiekosten + förderfähige Kostenmüssen mind 50% des Betriebsverlustes ausmachen

Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 50% (mit Deckelung 80% des Verlustes)

max € 25 Mio

  1. Strom
  2. Erdgas

Stufe 4

ausgewählte Branchen, zB Aluminium / Papierindustrie

Verbrauch (max 70% VJ) x Anstieg Arbeitspreis (= Arbeitspreis – 2 x VJ-Preis) x 70% (mit Deckelung 80% des Verlustes)

max € 50 Mio

  1. Strom
  2. Erdgas

 

Berechnungshilfen werden von der AWS unter https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/  zur Verfügung gestellt.

 

 

FINANZPOLIZEI – PRÜFUNGSSCHWERPUNKTE

Es mag sein, dass die Anforderungen an eine elektronische Registrierkasse und korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen durch all die zusätzlichen Belastungen rund um die Corona-Pandemie bei manchen Unternehmen etwas in den Hintergrund getreten sind. Jedenfalls ist das der Eindruck der Finanzpolizei, die hier nun Schwerpunkte der Überprüfung setzen wird.

 

Registrierkassenprüfung

Bei gut 67% der überprüften Registrierkassen im abgelaufenen Jahr wurden Verstöße festgestellt und zur Anzeige gebracht. Diese reichen auf der Seite der Hardware von einem gänzlichen Fehlen einer Registrierkasseneinheit oder deren Nichtbenutzung bis zur mangelhaften technischen Voraussetzung (zB „Registrierkassensicherheitseinrichtung derzeit nicht verbunden“). Besonderes Augenmerk gilt den Registrierkassenbelegen, die als Monatsbeleg ausgedruckt und aufbewahrt werden müssen sowie dem Jahresbeleg, der über die Belegcheck-App bis zum 15.2.2023 an das Finanzamt hochgeladen werden muss. Im Rahmen von Mystery Shopping und Beobachtung von Geschäftsvorgängen wird auf die Belegerteilungspflicht („Brauchen’s a Rechnung...“) besonders geachtet. Verstöße dieser Art stellen eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 FinStrG dar und werden mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 geahndet. In Österreich besteht weiters eine – allerdings sanktionslose – Belegannahmeverpflichtung für den Kunden.

 

TIPP: Gerade in der Weihnachtszeit mit hoher Kundenfrequenz werden solche Überprüfungen verstärkt durchgeführt werden. Es empfiehlt sich eine Registrierkassenmappe mit wichtigen Anleitungen (zB wie drucke ich einen Monatsbeleg/Jahresbeleg aus) bzw Informationen für die Mitarbeiter anzulegen, welche dem Kontrollorgan vorgelegt werden kann.

 

Arbeitszeitaufzeichnungen sind Dreh- und Angelpunkt vieler Überprüfungen

Ähnlich wie das Fahrtenbuch sind die Arbeitszeitaufzeichnungen eine der wesentlichen Grundaufzeichnungen, die sich ein Prüfungsorgan vorlegen lässt. Feine säuberliche Excel-Listen stellen in der Regel bereits „bearbeitete“ Aufzeichnungen dar, die wegen der besseren Lesbarkeit und Verarbeitung in der Lohnverrechnung angefertigt werden. Aber ehrlich, wie viele Bauarbeiter führen tatsächlich am Ende eines Arbeitstages ihre Stundenaufzeichnung elektronisch? Ist es nicht vielmehr der Vorarbeiter oder eine Bürokraft? Als Grundaufzeichnung gelten Arbeitszeitaufzeichnungen, die taggenau und nachvollziehbar sind und nicht als Aggregation oder Übertrag in eine Excelliste geführt werden. Dabei besteht im Falle der Übernahme der Aufzeichnungsarbeit durch den Arbeitgeber eine monatliche Kontrollpflicht des Arbeitnehmers, welche auch zu dokumentieren ist.

Bei lückenhaften, nicht nachvollziehbaren oder gänzlich fehlenden Grundaufzeichnungen kommt es nach dem Arbeitszeitgesetz zur kumulativen Strafwirkung. Das bedeutet einen Strafrahmen bei leichter Übertretung von € 72 bis € 1.815 je Dienstnehmer.

Hinzukommen können dann noch eine Finanzordnungswidrigkeit und gegebenenfalls der Verlust der Kurzarbeitsförderung.

 

TIPP: Es empfiehlt sich, den Grundaufzeichnungen der täglichen Arbeitszeit erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.

 

COVID-19-Förderprüfung – nachträgliche Prüfung durch die Finanzverwaltung

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) sieht eine nachträgliche Kontrolle von aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (zB Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitsbeihilfe) vor. Mittlerweile finden immer mehr dieser nachträglichen Kontrollen durch die Finanzverwaltung im Zuge einer Außenprüfung, Nachschau oder begleitenden Kontrolle statt. Dabei werden die Finanzämter als Gutachter für die Förderstellen tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde. Jedoch gelten für die Förderungsprüfung grundsätzlich dieselben Regelungen wie für „klassische“ Prüfungsmaßnahmen.

 

Last minute - 31.12.2022

Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2022 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2022 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2022 steuerlich geltend gemacht werden.

 

Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2022

Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2022 auf Ihrem Depot eingebucht sein.

 

Registrierkassen-Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2022 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren!

Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2023 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.

 

Kroatien führt ab 1.1.2023 den EURO ein

Ab 1.1.2023 ersetzt der EURO die bisherig Nationalwährung Kuna. Der Umstellungskurs beträgt 1 Euro = 7,53450 Kuna.

 

Bitte beachten Sie:

Auf Grund der Komplexität der Materie und Sachverhalte können wir pauschal keine Gewähr für die Vollständigkeit und Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen übernehmen.

Wir stehen jedoch gerne für Sie bereit, die Anwendbarkeit in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und die für Sie beste Variante zu ermitteln.

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