Mag. Dr. Wolfgang Leitgeb Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH
Mag. Dr. Wolfgang Leitgeb Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten rund um das Steuerwesen und unsere Kanzlei.

Mit der aktuellen Klienten-Information Dezember 2023 sind Sie immer auf dem Laufenden.

 

 

Klienteninformation

Dezember  2023

 

 

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Reihe aktueller Informationen, die möglicherweise für Ihr Unternehmen von Interesse sein könnten.

 

Ich habe mich bemüht, eine entsprechende Auswahl zu treffen, kann aber auf Grund der Komplexität der Materie und Sachverhalte pauschal keine Gewähr für die Vollständigkeit und Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen übernehmen.

 

Besonders hinweisen möchte ich Sie auf die zum 31.12.2023 gesetzlich vorgeschriebene Jahresendbelegerstellung bei Ihrer Registrierkasse.

 

Ich stehe jedoch gerne für Sie bereit, die Anwendbarkeit in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und die für Sie beste Variante zu ermitteln.

 

Ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Neues Jahr 2024

wünscht Ihnen Ihr Steuerberater

 

Mag.Dr. Wolfgang Leitgeb

 

 

 

STEUERLICHE ÄNDERUNGEN - AUSBLICK AUF 2024

 

Einkommensteuer

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wird die inflationsneutrale Einkommensbesteuerung ab 1.1.2024 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.

 

Tarifstufen und Absetzbeträge

Für die Tarifanpassung wurden die Eingangsstufe (=“Existenzminimum“) um 9,6% auf € 12.816 und die  weiteren Grenzbeträge der jeweiligen Tarifstufen [Stufe 2 (20%): € 20.818, Stufe 3 (30%): € 34.513, Stufe 4 (40%): € 66.612, Stufe 5 (48%): € 99.266] angehoben sowie davon abhängige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag: € 463, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: € 752 und Pensionistenabsetzbetrag: € 954) erhöht.

 

Gewinnfreibetrag (GFB)

Der Grundfreibetrag wird auf Gewinne bis € 33.000 angehoben, somit können € 4.950 (=15% von € 33.000) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf € 46.400.

 

Leistungsanreiz Überstunden

Mit der Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll ein Leistungsanreiz geboten werden. In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag auf monatlich € 120 für 10 Überstunden statt bisher € 86 angehoben.

 

Anhebung weiterer steuerlicher Begünstigungen

  • Der Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG) sowie für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) wird auf € 400 / Monat erhöht.
  • Alle Regelungen betreffend Homeoffice, die von 2021 bis 2023 gegolten haben, gelten ab 2024 unbefristet weiter (zB Homeoffice-Pauschale).
  • Sowohl der steuerfreie Zuschuss für Kinderbetreuung wird auf € 2.000 pa als auch das Alter des „begünstigten“ Kindes von 10 auf 14 Jahre angehoben. Ab 2024 wird auch ein nachträglicher Kostenersatz durch den Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer anerkannt, wie dies bereits bei der Abwicklung des Öffi-Tickets erfolgt.

 

Ausstrahlung auf weitere Beträge

Die tarifmäßige Anhebung der Eingangsstufe auf € 12.816 (€ 11.693) ab 1.1.2024 wirkt sich ua auf folgende Grenzbeträge aus:

 

Erhöhung Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte

Mit dem Ziel, dass die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten für Dienstgeber nicht günstiger ist als der Einsatz vollversicherter Dienstnehmer, kommt es ab 1.1.2024 zu einer Erhöhung der Dienstgeberabgabe. Diese umfasst bislang die DG-Beiträge zur Kranken -und Pensionsversicherung. Neu hinzu kommt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3%. Die DG-Abgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus geringfügig Beschäftigen den monatlichen Betrag von € 777,66 übersteigt. Bei ASVG-pflichtigen Dienstverhältnissen beträgt die DG-Abgabe 20,5%, gekürzt um den UV-Beitrag von 1,1% bei über 60-jährigen DN.

 

Die Mehreinnahmen fließen in den Topf der Arbeitslosenversicherung und des Insolvenz-Entgelt-Fonds. Dies erlaubt eine sehr geringfügige Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,1%. Ab 1.1.2024 sind das 5,9%, jeweils zur Hälfte vom Dienstnehmer und Dienstgeber getragen.

 

Umsatzsteuer

 

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 wird eine befristete Umsatzsteuerbefreiung vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 für Lieferung, ig Erwerb und Einfuhr sowie Installation von Photovoltaikmodulen eingeführt. Dabei wird für die Leistung ein Nullsteuersatz ohne Verlust des Vorsteuerabzugs angewendet.

Folgende Rahmenbedingungen gelten:

  • Die Lieferung und Installation erfolgt an den Betreiber, der ig Erwerb bzw die Einfuhr durch den Betreiber. Die Installationen müssen direkt gegenüber dem Betreiber erbracht werden. Allgemein notwendige Vorarbeiten sind nicht umfasst. Lieferung und Montage der PV-Module samt Zubehör und Speicher gelten als unselbständige Nebenleistung und sind von der umsatzsteuerlichen Begünstigung mitumfasst. Eine Nachrüstung des Speichers oder vorausgehende Leistungen an einen Zwischenhändler unterliegen dem Regelsteuersatz. Auch Kleinunternehmer können als Betreiber gelten.
  • Die Engpassleistung beträgt nicht mehr als 35 KWp.
  • Die Anlage wird betrieben auf oder in der Nähe von
    • Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
    • Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden,
    • Gebäuden, die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen genutzt werden.

 

Weitere veränderliche Werte

 

E-Card Serviceentgelt 2024

Das Serviceentgelt für die e-Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2024 war am 15.11.2023 ein Serviceentgelt von € 13,35 fällig.

 

ORF-Beitrag

Mit Abschaffung der GIS-Gebühr wird die Finanzierung des ORF ab 1.1.2024 auf neue Beine gestellt.

Der neue ORF-Beitrag gilt nun auch für Unternehmen. In Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht müssen Unternehmen pro Betriebsstätte und Gemeinde gestaffelt einen oder mehrere ORF-Beiträge bezahlen. Bei Privatpersonen wird auf den Hauptwohnsitz abgestellt. Wird das Unternehmen von Zuhause aus betrieben, ist der ORF-Beitrag an der gemeldeten Betriebsstätte zu entrichten. In diesem Fall ist weder für den Unternehmer persönlich noch für andere Haushaltsangehörige, die an der Adresse der Betriebsstätte wohnen, ein zusätzlicher Beitrag für den privaten Bereich zu entrichten. Ein-Personen-Unternehmen (EPU) werden als Privatperson ORF-beitragspflichtig.

Die Höhe des ORF-Beitrags ist für die Jahre 2024-2026 mit € 15,30 / Monat (€ 183,60 pa) festgesetzt. Für Unternehmen gilt eine Staffelung abhängig von der Summe der Arbeitslöhne, die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer sind.

Die Anmeldung zum ORF-Beitrag hat an die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfolgen und ist nur notwendig, wenn bei der GIS keine aktuelle Meldung vorliegt. Aufrechte GIS-Meldungen und aufrechte SEPA-Aufträge werden unter Anpassung des eingezogenen Betrages weitergeführt. Die Daten zur Bemessungsgrundlage erhält die Gesellschaft in weiterer Folge automatisiert vom BMF unter Einhaltung des Datenschutzes. Andernfalls müssen Unternehmen ihrer Meldepflicht bis zum 15.4.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH nachkommen. Die mit der Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tage ab Zustellung fällig. Meldeverstöße können mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 2.180 bestraft werden.

 

Ausweitung der Spendenbegünstigung

Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere auch die Bereiche Bildung und Sport begünstigt werden. Das geplante GemRefG 2023 soll mit 1.1.2024 in Kraft treten und regelt im Wesentlichen folgende Bereiche:

 

Steuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeiten

Um die rund 2,6 Mio ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen, werden Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung betrifft Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Das Gesetz sieht ein kleines (bis zu € 30/Tag, maximal € 1.000/Jahr) und ein großes (bis zu € 50/Tag, maximal € 3.000/Jahr) Freiwilligenpauschale vor.

 

Spendenbegünstigte Vereine

Spenden an spendenbegünstigte Körperschaften können steuerlich abgezogen werden (als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben). Es gibt zwei Gruppen von spendenbegünstigten Körperschaften: Einerseits solche, die einen begünstigten Zweck verfolgen und denen mit Bescheid des Finanzamts die Spendenbegünstigung zuerkannt worden ist, und andererseits solche, die namentlich im Gesetz angeführt sind.

 

Die erste Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden Vereinigungen mit folgenden Zwecken

  • gemeinnützige Zwecke oder
  • mildtätige Zwecke oder
  • wissenschaftliche Forschungsaufgaben oder
  • Entwicklung der Künste oder
  • Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Durch diese allgemeine Umschreibung der begünstigten Zwecke wird – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – der Kreis der begünstigen Körperschaften deutlich erweitert. Dadurch kommen Bereiche neu hinzu, wie etwa Sport, Bildung, Jugendförderung, Förderung der Demokratiebildung.

Die jeweilige Körperschaft hat mittels eines elektronischen Formulars beim Finanzamt Österreich die Zuerkennung der Spendenbegünstigung zu beantragen („Erstantrag“). Mit dem Datum des positiven Bescheids erfolgt die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger.

 

Die zweite Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden jene Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind. Zusätzlich zu den bereits nach der bisherigen Rechtslage Genannten (Universitäten, Nationalbibliothek, Österreichische Museen, freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände, etc) kommen nunmehr insbesondere Folgende hinzu:

  • Öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen,
  • Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht von Körperschaften öffentlichen Rechts (etwa auch Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht),
  • UNHCR,
  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie.

 

Spenden an beide Gruppen spendenbegünstigter Körperschaften sind – bis zu 10% des Gewinnes – Betriebsausgaben bzw – bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte – Sonderausgaben, wenn die Körperschaft die Spenderdaten über FinanzOnline dem Finanzamt bekannt gegeben hat. In diesem Rahmen können bspw auch Sachspenden an Schulen und Kindergärten steuerwirksam geleistet werden.

 

Splitter

 

Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 1.1.2024

Der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 sieht ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 zu senken. Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung für gründungsprivilegierte GmbHs.

Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5% des gesetzlichen Mindestkapitals, derzeit also 5% von € 35.000 = € 1.750 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf € 10.000 beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH künftig generell € 500 pa.

Dies wird mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbHs umgesetzt werden.

Anmerkung: Für bestehende GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 wird daher keine Kapitalherabsetzung notwendig sein, um in den Genuss der niedrigen Mindestkörperschaftsteuer zu kommen, da diese sich nicht an der Höhe des tatsächlichen Stammkapitals orientiert, sondern am gesetzlichen Mindestkapital.

 

 

Private Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

Nützt der wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer einen Firmen-Pkw auch für private Fahrten, hat er bei der Einkommensteuer einen Sachbezug zu besteuern (ausgenommen bei E-Autos). Die Besteuerung kann entweder mit dem Betrag aus der für Arbeitnehmer geltenden Sachbezugswerteverordnung vorgenommen werden oder – wahlweise – mit den auf die private Nutzung entfallen tatsächlichen Kosten, die von der GmbH getragen wurden. Die Heranziehung der von der GmbH tatsächlich getragenen Kosten ist aber nur möglich, wenn das exakte Ausmaß der privaten Kfz-Nutzung unzweifelhaft nachgewiesen wird (zB durch ein Fahrtenbuch).

 

Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2023 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2023 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2023 steuerlich geltend gemacht werden.

 

Gewinnfreibetrag 2023

Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2023 auf Ihrem Depot eingebucht sein.

 

Registrierkassen - Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2023 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2024 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.

 

 

Stand 18.12.2023

Bitte beachten Sie:

Auf Grund der Komplexität der Materie und Sachverhalte können wir pauschal keine Gewähr für die Vollständigkeit und Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen übernehmen.

Wir stehen jedoch gerne für Sie bereit, die Anwendbarkeit in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und die für Sie beste Variante zu ermitteln.

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