Mag. Dr. Wolfgang Leitgeb Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH
Mag. Dr. Wolfgang Leitgeb Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten rund um das Steuerwesen und unsere Kanzlei.

Mit der aktuellen Klienten-Information Dezember 2024 sind Sie immer auf dem Laufenden.

 

 

Klienteninformation

Dezember  2024

 

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Reihe aktueller Informationen, die möglicherweise für Ihr Unternehmen von Interesse sein könnten.

Ich habe mich bemüht, eine entsprechende Auswahl zu treffen, kann aber auf Grund der Komplexität der Materie und Sachverhalte pauschal keine Gewähr für die Vollständigkeit und Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen übernehmen.

 

Besonders hinweisen möchte ich Sie auf die neue Kleinunternehmerregelung und die zum 31.12.2024 gesetzlich vorgeschriebene Jahresendbelegerstellung bei Ihrer Registrierkasse.

 

Ich stehe jedoch gerne für Sie bereit, die Anwendbarkeit in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und die für Sie beste Variante zu ermitteln.

 

Ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Neues Jahr 2025

wünscht Ihnen Ihr Steuerberater

 

Mag.Dr. Wolfgang Leitgeb

 

 

STEUERLICHE ÄNDERUNGEN - AUSBLICK AUF 2025

Einkommensteuer 2025

Aufgrund der Anpassung der „kalten“ Progression wurden die Tarifgrenzen ab 1.1.2025 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.

 

2024

 

2025

 

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten € 12.816

0%

für die ersten € 13.308

0%

€ 12.816 bis € 20.818

20%

€ 13.308 bis € 21.617

20%

€ 20.818 bis € 34.513

30%

€ 21.617 bis € 35.836

30%

€ 34.513 bis € 66.612

40%

€ 35.836 bis € 69.166

40%

€ 66.612 bis € 99.266

48%

€ 69.166 bis € 103.072

48%

€ 103.072 bis € 1 Mio

50%

€ 103.072 bis € 1 Mio

50%

ab € 1 Mio

55%

ab € 1 Mio

55%

 

Überstundenbegünstigung 2024 und 2025

Sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 können Überstundenzuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag nach derzeitiger Regelung wieder auf monatlich € 120 für 10 Überstunden gesenkt.

 

Fahrtkostenersatzverordnung

Der Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für eine dienstliche Reise ist unter folgenden Rahmenbedingungen von der Lohnsteuer befreit.

Die Verordnung regelt, dass bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (zB mit der privaten Netzkarte oder Klimaticket des Arbeitnehmers) auch ein pauschaler Fahrtkostenersatz steuerfrei ist, soweit dieser nicht höher ist als entweder

  1. die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel oder
  2. der in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte geregelte Beförderungszuschuss (€ 0,50 für die ersten 50 km pro Fahrt, € 0,20 für die weiteren 250 km pro Fahrt und sodann € 0,10 für die weiteren km pro Fahrt) bis max € 2.450 pro Jahr.

TIPP: Erhält der Arbeitnehmer für berufliche Reisen weniger als die vorgenannten pauschalen Beträge, kann er die Differenz als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Voraussetzung ist, dass Aufzeichnungen (!) über die berufliche Nutzung der Fahrkarte (zB Netzkarte, Klimaticket) geführt werden.

 

Kilometergeldverordnung

Die Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Verwendung eines Pkw, Fahrrades oder Motorrades werden mit einem Kilometergeld von € 0,50/km angesetzt. Zusätzlich kann der Fahrer für jede im Auto mitbeförderte Person („Fahrgemeinschaften“) € 0,15/km ansetzen. Ein Fahrtenbuch (zum Nachweis der betrieblichen/beruflichen Fahrten) muss Folgendes enthalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblichen/beruflichen Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der betrieblichen/beruflichen Fahrten. Mit dem Kilometergeld sind abgegolten: AfA, Zinsen, Treibstoff, Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes, etc.

Nicht umfasst sind zB Mautkosten, Kosten für die Parkgarage oder für Unfallschäden.

 

Beim Fahrrad dürfen Kilometergelder für maximal 3.000 km/Jahr angesetzt werden. Für berufliches „Zu-Fuß-Gehen“ (auf Anschlussstrecken) können € 0,38/km angesetzt werden.

 

 

Kleinunternehmerregelung neu – ab 1.1.2025

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde eine umfassende Änderung der bestehenden nationalen Kleinunternehmerregelung vorgenommen und eine einheitliche EU-Regelung für Kleinunternehmer innerhalb der EU umgesetzt.

 

Nationale Kleinunternehmerregelung

Für Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betreiben und nicht auch in einem anderen EU-Staat als Kleinunternehmer gelten wollen, ändert sich nur Folgendes:

Im Jahr 2024 beträgt die Umsatzgrenze für nationale Kleinunternehmer € 35.000 (netto). Diese Grenze wurde mit dem AbgÄG 2024 auf € 42.000 geändert und bereits noch vor Inkrafttreten durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 auf € 55.000 erhöht. Des Weiteren gilt diese Grenze nun als Bruttogrenze, meint also Entgelte (Einnahmen) bis € 55.000.

Die ab 1.1.2025 geltende nationale Kleinunternehmergrenze beträgt somit € 55.000 (brutto).

 

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Neugestaltung der bisher geltenden Toleranzgrenze. Die derzeit geltende Toleranzgrenze beträgt 15% und ist einmalig innerhalb von 5 Jahren ausnutzbar. Wird die 15%-Grenze überschritten oder mehr als einmal in 5 Jahren ausgenützt, so gelten derzeit alle im Kalenderjahr erwirtschafteten Umsätze rückwirkend ab Jahresbeginn als umsatzsteuerpflichtig.

Ab dem 1.1.2025 wird die Toleranzgrenze auf 10% gesenkt. Im Falle des Überschreitens dieser Toleranzgrenze sind nur der die Toleranzgrenze überschreitende Umsatz sowie alle darüberhinausgehenden Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Eine Rückwirkung auf den Jahresbeginn entfällt. Die bis zum Überschreiten der Grenze getätigten Umsätze bleiben somit steuerfrei.

 

Als Unterschied zur bestehenden Kleinunternehmerregelung wurde ebenfalls eingeführt, dass sowohl der Umsatz des vorangegangenen Jahres als auch der des laufenden Jahres die neue Umsatzgrenze von € 55.000 nicht übersteigen darf. Wird die Kleinunternehmergrenze von € 55.000 überschritten, jedoch nicht die Toleranzgrenze von 10%, so ist die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich anwendbar. Erst für das Folgejahr gilt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr.

 

 

Kleinunternehmergrenze in €

Toleranzgrenze in €

gesamt in €

derzeit

35.000 (netto) bis

5.250 bis 6.300

42.250 (netto) bis

42.000 (brutto)

48.300 (brutto)

ab 1.1.2025

55.000 (brutto)

5.500 (brutto)

60.500 (brutto)

 

In die nationale Kleinunternehmerumsatzgrenze sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einzurechnen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen gegen Entgelt im Inland ausführt, und der Eigenverbrauch im Inland. Explizite Ausnahmen, wie zB der Verkauf von Gold und die Umsätze von unecht umsatzsteuerbefreiten Umsätzen (zB Arzt, Versicherungsmakler), sind weiterhin taxativ angeführt. Für die nationale Steuerbefreiung ist es völlig unmaßgeblich, ob der inländische Unternehmer in anderen Staaten Umsätze tätigt bzw wie hoch die Umsätze in anderen Staaten sind.

 

Mit der Überschreitung der österreichischen Umsatzgrenze für Kleinunternehmer und der damit einhergehenden Umsatzsteuerpflicht der darauffolgenden Umsätze wird auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ausgelöst, sodass die Vorsteuer im Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zu gewähren ist.

Verzicht auf die Kleinunternehmer-Steuerbefreiung: Wie bisher kann der Kleinunternehmer eine Option zur Regelbesteuerung abgeben und bewirkt damit ebenfalls die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Diese ist für 5 Jahre bindend.

 

Österreichischer Unternehmer als Kleinunternehmer in anderen Mitgliedstaaten

Ab 1.1.2025 kann ein Unternehmer, der in Österreich sein Unternehmen betreibt, in anderen Mitgliedstaaten der EU als Kleinunternehmer gelten, und zwar unabhängig davon, ob er auch in Österreich Kleinunternehmer ist oder nicht. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Im vorangegangenen und laufenden Jahr darf der EU-weite Jahresumsatz den Schwellenwert von € 100.000 nicht übersteigen.
  • Der Unternehmer lässt sich in Österreich über FinanzOnline auf einem eigens für die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten eingerichtetes Portal registrieren und gibt dort durch einen Antrag (sogenannte Vorabmitteilung) bekannt, in welchen konkreten anderen EU-Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmereigenschaft haben will. Dabei darf er die von den ausgewählten jeweiligen Mitgliedstaaten aufgestellten nationalen Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. 

Nach einer Rückbestätigung durch jene anderen EU-Mitgliedstaaten, die der österreichische Unternehmer in seiner Vorabmitteilung ausgewählt hat, erhält der Unternehmer vom österreichischen Finanzamt (innerhalb von 35 Werktagen) die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die das Suffix "EX" aufweisen. Ab diesem Zeitpunkt sind seine Umsätze in jenen EU-Mitgliedstaaten, die er ausgewählt hat, aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerbefreit, solange weder die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen Mitgliedstaates noch die Grenze von € 100.000 für den EU-weiten Jahresumsatz überschritten wird.

Der Unternehmer ist jetzt verpflichtet, in Österreich über FinanzOnline quartalsweise Meldungen über seine in den einzelnen Mitgliedstaaten (auch in Österreich) getätigten Umsätze einzumelden. Diese Meldung erfolgt innerhalb eines Monats (!) ab Ablauf des jeweiligen Vierteljahres. Ab Überschreiten der Kleinunternehmergrenze des jeweiligen anderen Mitgliedstaates tritt für die Umstätze in jenem anderen Mitgliedstaat die Steuerpflicht ein.

 

Wird der Schwellenwert des EU-weiten Umsatzes von € 100.000 überschritten, so muss der Unternehmer innerhalb von 15 Werktagen das Überschreiten sowie den Betrag aller Umsätze, die seit Beginn des letzten Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt der Überschreitung ausgeführt wurden, melden.

Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des Schwellenwertes ist die EU-Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar. Beim Schwellenwert von € 100.000 ist keine Toleranzregel vorgesehen. Eine Rückwirkung auf die bereits vorher erbrachten Umsätze ist nicht vorgesehen.

Steuerreportingverordnung

Im Juli 2024 wurde die Steuerreporting-Verordnung vom BMF erlassen. Damit soll ab dem Kalenderjahr 2025 die gesetzlich vorgesehene Steuerbescheinigung für Einkünfte aus Kapitalvermögen von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einheitlich geregelt werden.

 

Mit der Steuerreporting-Verordnung soll sichergestellt werden, dass die für die Steuererklärung erforderlichen Daten aller Depots eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in einer einheitlichen Form zur Verfügung gestellt werden und vor allem, dass alle für die korrekte Besteuerung von Kapitalvermögen erforderlichen Daten in diesen Bescheinigungen enthalten sind.

Diese Bescheinigung ist dem Steuerpflichtigen auf Verlangen bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen, somit erstmalig bis 31.3.2026 für das Kalenderjahr 2025.

Die Steuerbescheinigung ist in Zukunft von allen KESt-Abzugsverpflichteten auszustellen – dies bedeutet, neben Kreditinstituten als depotführende Stelle auch von allen sonstigen Schuldnern von Kapitalerträgen, wenn diese einem KESt-Abzug unterliegen (ausgenommen inländische dividendenausschüttende Gesellschaften). Dies betrifft vor allem Schuldner von Kryptowährungen.

 

 

Homeoffice wird zum Telearbeitsplatz

Die derzeitige Regelung betreffend regelmäßige Arbeitsleistung „in der eigenen Wohnung“ wird als Homeoffice bezeichnet und hat seit der Corona-Epidemie einen fixen Stellenwert in der Arbeitswelt erlangt. Alle Regelungen gelten ab 2024 unbefristet weiter (zB Homeoffice-Pauschale wird Telearbeitspauschale).

Ab 1.1.2025 wird das Homeoffice zum Telearbeitsplatz. Damit können regelmäßige Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie

  • in der eigenen Wohnung (Haupt- und Nebenwohnsitz) oder
  • in der Wohnung eines Angehörigen oder Lebenspartners oder
  • in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit (zB Coworking-Spaces, Internet-Cafés)

erbracht werden. Ist diese Ausweitung der Örtlichkeiten gewünscht, muss sie in der Homeoffice-Vereinbarung konkret festgehalten werden.

ACHTUNG: Bei Telearbeitsplätzen im Ausland ist darauf zu achten, dass dadurch keine Betriebstätte des Arbeitgebers im Ausland begründet wird!!!

 

Für die Frage der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitnehmer ist dabei zu unterscheiden:

 

Telearbeit im engeren Sinn: Bei dieser umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch den Schutz für Wegunfälle. Telearbeit im engeren Sinn liegt vor beim Arbeiten

  • in der Wohnung des Arbeitnehmers, Haupt – oder Nebenwohnsitz (Homeoffice),
  • in der Wohnung naher Angehöriger, sofern diese Wohnung in der Nähe zur Wohnsitzwohnung des Arbeitnehmers oder zur Arbeitsstätte liegt (oder die Entfernung zur Wohnsitzwohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht),
  • in vom Arbeitnehmer angemieteten Räumlichkeiten (zB Coworking-Spaces), sofern diese in der Nähe zu seiner Wohnsitzwohnung oder zur Arbeitsstätte liegen (oder die Entfernung von der Wohnsitzwohnung dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht),

Telearbeit im weiteren Sinn: Bei dieser umfasst der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht den Schutz für Wegunfälle. Es besteht Unfallversicherungsschutz nur für die eigentlichen Arbeitsunfälle, also wenn sich der Unfall im Arbeitskontext ereignet (zB Sturz zuhause über Ladekabel des Laptops). Telearbeit im weiteren Sinn ist anzunehmen:

  • in der Wohnung naher Angehöriger und in vom Arbeitnehmer angemieteten Räumen, wenn jeweils keine räumliche Nähe bzw vergleichbare Distanz zur Wohnsitzwohnung des Arbeit­nehmers oder Arbeitsstätte gegeben ist,
  • oder in allen übrigen vom Arbeitnehmer selbst gewählten Örtlichkeiten (Park, öffentlicher Raum) (zB Sturz über Kinderspielzeug im Park).

 

Im Steuerrecht wird daher künftig der Telearbeitstag (statt bisher Homeofficetag) jener Tag sein, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich in Form von Telearbeit ausübt. Dieser ist als solcher in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfassen und Voraussetzung für das steuerfreie Telearbeitspauschale (bisher Homeofficepauschale) von max € 300 (€ 3 pro Telearbeitstag, max für 100 Tage pro Jahr).

 

 

 

Last Minute – 31.12.2024

 

Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spenden­empfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinns bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2024 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2024 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2024 steuerlich geltend gemacht werden.

 

Gewinnfreibetrag 2024

Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2024 auf dem Depot eingebucht sein.

 

Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzageltung vereinbart, um weiterhin die Abschreibung geltend machen zu können? In diesem Fall gilt es, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenk­nehmer zu überweisen, da der Geschenkgeber ansonsten keine Abschreibung geltend machen kann.

 

 

Registrierkassen - Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2024 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2025 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.

 

 

Bitte beachten Sie:

Auf Grund der Komplexität der Materie und Sachverhalte können wir pauschal keine Gewähr für die Vollständigkeit und Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen übernehmen.

Wir stehen jedoch gerne für Sie bereit, die Anwendbarkeit in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und die für Sie beste Variante zu ermitteln.

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