Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten rund um das Steuerwesen und unsere Kanzlei.
Mit der aktuellen Klienten-Information Dezember 2025 sind Sie immer auf dem Laufenden.
Klienteninformation
Dezember 2025
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Reihe aktueller Informationen, die möglicherweise für Ihr Unternehmen von Interesse sein könnten.
Ich habe mich bemüht, eine entsprechende Auswahl zu treffen, kann aber auf Grund der Komplexität der Materie und Sachverhalte pauschal keine Gewähr für die Vollständigkeit und Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen (Stand 17.12.2025) übernehmen.
Besonders hinweisen möchte ich Sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Jahresendbelegerstellung bei Ihrer Registrierkasse.
Ich stehe jedoch gerne für Sie bereit, die Anwendbarkeit in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und die für Sie beste Variante zu ermitteln.
Ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Neues Jahr 2026
wünscht Ihnen Ihr Steuerberater
Mag.Dr. Wolfgang Leitgeb
PS: Unsere Kanzlei ist von 23. Dezember 2025 bis einschließlich 4. Jänner 2026 geschlossen.
In dringenden Fällen sprechen Sie Ihr Anliegen bitte auf Band unter 06246/74694, senden ein E-Mail an w.leitgeb@aon.at oder ein Fax an 06246/75933
Neu ab 1.1.2026:
Die Inflationsanpassung (Berücksichtigung der sogenannten „Kalten Progression“) erfolgt 2026 nur mehr zu 2/3 durch die Anhebung der Tarifstufen und die Anhebung des Verkehrsabsetzbetrags und des Pensionistenabsetzbetrags. Das verbliebene Drittel dient zur Abdeckung des Budgetlochs.
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Tarifstufen 2026 |
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Einkommen |
für die ersten € 13.539 |
bis |
bis |
bis |
bis |
bis |
ab |
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Steuersatz |
0 % |
20 % |
30 % |
40 % |
45 % |
50 % |
55 % |
Mit Inkrafttreten des Teilpensionsgesetzes (APG) können nun anspruchsberechtigte Dienstnehmer einen Antrag auf Teilpension stellen und damit sowohl einen geringeren Aktivbezug als auch gleichzeitig einen Teil ihrer Pensionsbezüge erhalten. Aus der Zusammenrechnung von Teilpension und Erwerbseinkommen entsteht ein Pflichtveranlagungstatbestand, der regelmäßig zu einer Lohnsteuernachzahlung führt.
Sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 konnten Überstundenzuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 entfällt dieser Leistungsanreiz. Es können nun monatlich € 170 für 15 Überstunden steuerfrei ausbezahlt werden.
Bisher konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 und 2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdiensts massiv eingeschränkt.
Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in Ausnahmefällen möglich:
TIPP: Bezieher eines Arbeitslosenentgelts müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden, ansonsten gelten sie rückwirkend ab 1.1.2026 nicht mehr als arbeitslos und erhalten ab 1.1.2026 kein Geld mehr vom AMS.
Für Langzeitarbeitslose, Personen älter als 50 Jahre und / oder mit einer zumindest 50 %igen Behinderung sowie für Krankengeldbezieher verlängert sich die Übergangsfrist bis zum 1.7.2026. Wird am 2.7.2026 noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, entfällt das AMS-Geld ab 2.7.2026.
Das Service-Entgelt für die e-card für 2026 wird auf € 25 angehoben (2025: € 13,80).
Die Bundesregierung hat am 20.11.2025 die Regierungsvorlage für ein aus drei Teilen bestehendes Betrugsbekämpfungsgesetz vorgelegt. Es besteht aus BBKG 2025 Teil Steuern, BBKG 2025 Teil Sozialabgaben und BBKG 2025 Teil Daten. Es enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Die Gesetzwerdung ist noch für heuer geplant.
Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.
In der Praxis verfügten die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen, etc.) und erbringen also keine Bauleistungen. Vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, soll ab 1.1.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben werden.
Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 1.1.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben).
TIPP: Der Auftraggeber (bzw. der Generalunternehmer)haftet dann nicht, wenn das beauftragte Unternehmen (Subunternehmen) zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns bzw. des Gestellungsentgelts in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird.
Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr soll Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit sein, sodass dafür kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Eine solche Luxusimmobilie liegt nach der Definition der aktuellen Regierungsvorlage dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser, und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als € 2.000.000 betragen. Diese Neuregelung soll für Vermietungen ab dem 1.1.2026 gelten, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.
Für die Luxusimmobilien-Grenze von € 2 Mio. werden alle Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.
Bei einem Wohngebäude, das typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt ist (Haus mit mehreren Wohnungen), ist für die Betragsgrenze von € 2 Mio. auf die einzelne vermietete Wohnung abzustellen. In ein und demselben Haus eines Vermieters kann daher eine große Wohnung als Luxusimmobilie gelten, während eine kleinere Wohnung keine Luxusimmobilie ist. In Bezug auf die kleinere Wohnung steht der Vorsteuerabzug zu.
Mit der Schaffung des Krypto-Meldepflichtgesetzes wird die EU-Richtlinie betreffend den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Kryptowerte umgesetzt. Die Meldepflicht betrifft sowohl grenzüberschreitende als auch rein nationale Krypto-Transaktionen. Das Krypto-Meldepflichtgesetz verpflichtet die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Meldung von bestimmten Transaktionen, insbesondere dem Tausch zwischen Kryptowerten, auch dem Tausch zwischen Kryptowerten und klassischen Währungen (Fiat-Währungen, z.B. Euro oder Schweizer Franken).
Die Pflicht zur Meldung trifft Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die im Inland nach der MiCA-Verordnung (= Markets in Crypto-Assets Regulation) im Bereich der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen tätig sein dürfen, darüber hinaus Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die einen Anknüpfungspunkt im Inland haben (etwa die steuerliche Ansässigkeit). Die bei der österreichischen Behörde (Finanzamt für Großbetriebe) eingelangten Meldungen sollen sowohl mit EU-Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern, mit denen eine qualifizierte Vereinbarung besteht, in periodischen Abständen ausgetauscht werden.
Depotübertragungen
von einem Depot auf ein anderes Depot eines Steuerpflichtigen bei einer anderen depotführenden Stelle werden grundsätzlich als steuerpflichtiger Veräußerungstatbestand gesehen. Dies gilt sowohl für Depotüberträge im Inland als auch im Ausland. Um keine Besteuerung auszulösen, gibt es diverse Ausnahmetatbestände. Die Ausnahme für die Übertragung von Depots im Ausland ins Inland war bislang de facto unmöglich anzuwenden, da ausländische depotführende Stellen keine Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht an die neue inländische depotführende Stelle bekanntgeben konnten. Deshalb wird nun für Übertragung von Depots im Ausland ins Inland vereinfachend eingeführt: Wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats dem Finanzamt die steuerlichen Anschaffungskosten, die übertragenen Wirtschaftsgüter und die depotführende Stelle im Inland bekanntgibt, bleibt dieser Vorgang steuerneutral. Diese Vereinfachung gilt für Depotübertragungen ab dem 30.6.2026. Weist der Steuerpflichtige der neuen depotführenden Stelle die Anschaffungskosten nicht nach, werden diese pauschal festgesetzt.
Am 22.10.2025 wurde die Regierungsvorlage zum 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz im Ministerrat verabschiedet. Darin werden weitreichende Änderungen im Mietrecht vorgenommen, welche als Mietpreisbremse fungieren sollen. Mit diesem Gesetz wird nicht nur in die Mieten des klassischen Altbaus eingegriffen, sondern auch in jene des Neubaus.
Das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz gilt für alle Wohnungsmietverträge, die dem Mietrechtsgesetz (MRG), unabhängig vom Ausmaß der Anwendbarkeit des MRG (Teil-/Vollanwendungsbereich), unterliegen. Im Umkehrschluss gilt es für nicht dem MRG unterliegende Wohneinheiten (z.B. Ein-/Zweifamilienhaus) und Mietverträge über Geschäftsräume nicht.
Zeitlich fallen grundsätzlich alle Mietverträge, welche nach dem 31.12.2025 abgeschlossen werden, in den Anwendungsbereich des MieWeG.
Das MieWeG gilt nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde. Es handelt sich nämlich nicht um eine generelle gesetzliche Wertsicherung, sondern um eine gesetzliche Begrenzung von Mietzinsanhebungen aufgrund einer vertraglich abgeschlossenen Wertsicherungsvereinbarung.
Wenngleich das MieWeG von sich aus keine Valorisierung begründet, so kann es dennoch als Valorisierungsklausel verwendet werden. Dies wird explizit im Gesetz festgehalten, sodass ein Verweis auf die Berechnungsbestimmungen des MieWeG eine zulässige Formulierung für eine Valorisierungsklausel eines zukünftigen Raummietvertrags (also nicht nur für Wohnungsverträge) ist.
Achtung: Die Valorisierungsbeschränkungen sind allerdings auch auf Verträge anzuwenden die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurden (sogenannte „Altverträge“) und zwar für alle Mieterhöhungen, die nach dem 1.1.2026 eintreten oder eingetreten wären.
Die jährlichen Valorisierungen werden durch das neue Gesetz mehrfach beschränkt:
Eine Wertsicherung darf nur noch einmal jährlich am 1. April durchgeführt werden. Wird ein Mietvertrag vor dem 1. April abgeschlossen, so kann die erste Valorisierung erst mit 1. April des dem Mietvertragsabschluss folgenden Jahr stattfinden.
Die Mietzinserhöhung ist zweifach begrenzt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des VPI 2020 des vorangegangenen Kalenderjahrs und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt.
Achtung: Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass bei der Veränderung des Entgelts die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 für das Jahr 2025 höchstens mit 1 % und für das Jahr 2026 höchstens mit 2 % berücksichtigbar ist.
Bei der ersten Valorisierung eines Mietvertrags ist die Valorisierung der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex des Vorjahres nur anteilig zu berücksichtigen. Bei Altverträgen, die bereits valorisiert wurden, gilt als Vertragsabschlusszeitpunkt jener Monat, auf welchen sich die letzte Valorisierung bezogen hat. Eine Verringerung der maximalen Erhöhungsgrenze aufgrund des Überschreitens der 3 %-Grenze ist in einem ersten Schritt vorzunehmen, ehe der verringerte Anteil errechnet wird.
Die Mindestbefristungsdauer für die von einem Unternehmer als Vermieter abgeschlossenen Wohnungsmietverträge wird von 3 auf 5 Jahre erhöht. Ist ein Vermieter kein Unternehmer, bleibt es bei der Mindestbefristungsdauer 3 Jahren. Dies gilt für neu abgeschlossene Verträge ab dem 1.1.2026 und für vertraglich oder gesetzlich ab dem 1.1.2026 verlängerte Mietverträge.
Noch vor dem 31.12.2025 erledigen:
Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10 % des laufenden Gewinns bzw. bis zu 10 % des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2025 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2025 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2025 steuerlich geltend gemacht werden.
Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2025 auf dem Depot eingebucht sein.
TIPP: Es empfiehlt sich, die Order bis Mitte Dezember bei den Banken zu platzieren, damit sichergestellt ist, dass die Wertpapiere auf dem Depot zur Verfügung stehen.
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2025 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mithilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2026 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.
Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu konsumieren, mit dem Hinweis auf die sonst drohende Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tatsächlich verjähren und die erforderliche Rückstellung in der Bilanz korrigiert werden.
TIPP: Versenden Sie zum Jahresende an alle Arbeitnehmer eine entsprechende Aufforderung.
TIPP: Die Zahlung der Mitarbeiterprämie 2025 muss bis spätestens 31.12.2025 erfolgen, da die bestehende Regelung mit Jahresende ausläuft.
Bitte beachten Sie:
Auf Grund der Komplexität der Materie und Sachverhalte können wir pauschal keine Gewähr für die Vollständigkeit und Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen übernehmen.
Wir stehen jedoch gerne für Sie bereit, die Anwendbarkeit in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und die für Sie beste Variante zu ermitteln.